Satzung

Vorwort

Am 20. September 1887 wurde in Glonn der Verschönerungsverein gegründet. Albert von Scanzoni, Wolfgang Wagner und Max Lebsche standen in den ersten Jahrzehnten an der Spitze. Ab 1953 hat diese Gemeinschaft als eingetragener Verein unter dem Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein, ab 1985 als Kultur- und Verschönerungsverein, maßgeblich dazu beigetragen, dass Glonn eine liebenswerte Heimat geblieben ist. Angesichts einer über 100-jährigen Tradition sowie im Hinblick auf künftige Aufgaben, gibt sich der Kulturverein Markt Glonn e.V. folgende neue Satzung.

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kulturverein Markt Glonn. Er hat seinen Sitz in Glonn Kreis Ebersberg und ist im Registergericht des Amtsgerichtes München unter VR 30015 eingetragen.

Zweck des Vereins

  • Pflege des heimatlichen Kulturgutes
  • Erforschung und Darstellung unseres geschichtlichen Lebensraumes
  • Betrieb und Ausbau des Heimatmuseums
  • Verschönerung der Marktgemeinde
  • Ausstellungen und Veranstaltungen kultureller Art

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die satzungsgemäßen Vorgaben einzuhalten. Der Beitrittsantrag muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder das Glonner Kulturleben besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Voraussetzung ist ein vorausgegangener einstimmiger Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss des Gesamtbeirates. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung mit mindestens Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung. Voraussetzung für den Ausschluss sind ein einstimmiger Vorstandsbeschluss und die Zustimmung des Beirates. Dem Betroffenen ist gegenüber dem Vorstand und Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Jahresbeitrag

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die satzungsgemäßen Vorgaben einzuhalten. Der Beitrittsantrag muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder das Glonner Kulturleben besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Voraussetzung ist ein vorausgegangener einstimmiger Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss des Gesamtbeirates. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung mit mindestens Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung. Voraussetzung für den Ausschluss sind ein einstimmiger Vorstandsbeschluss und die Zustimmung des Beirates. Dem Betroffenen ist gegenüber dem Vorstand und Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung.

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Schriftführer(in). Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500.– Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates in einer Vorstandssitzung hierzu erteilt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme der Sitzungsleitung. Über die Beschlüsse des Vorstandes, ggf. auch des Beirates, hat der/die Schriftführer(in) ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen wie der Vorstand gewählt. Die Beiräte sollen die einzelnen Vereinszwecke repräsentieren. Sie beraten und unterstützen den Vorstand. Das einladende Vorstandsmitglied lädt bei Bedarf die Beiräte einzeln oder insgesamt zu seinen Sitzungen ein. Anwesenheit und Beiträge der Beiräte sind im Protokoll festzuhalten.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden jährlich mindestens einmal nach Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich oder durch Aushang im Vereinsschaukasten einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder eine solche schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

  • Jahresabrechnung, Jahresbericht, Prüfungsbericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes
  • ggf. Wahlen des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren
  • ggf. Beitragsfestsetzung
  • Anträge und Aussprache der Mitglieder.

Für Wahlvorgänge ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich, ob einzelne Wahlvorgänge mündlich oder schriftlich durchzuführen sind.

Anträge der Mitglieder müssen begründet sein und mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt ist. Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird die 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einer weiteren Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten auf Einladung des Vorstandes stattfinden muss, die einfache Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Glonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten der Satzung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt ist. Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird die 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einer weiteren Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten auf Einladung des Vorstandes stattfinden muss, die einfache Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Glonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.